ERWEITERTER EIGENKONSUM
AUS NICHT AUSSCHLIESSLICH ERNEUERBAREN ENERGIEN_

CECs – Bürgerenergiegemeinschaften_

Die CEC ist eine Einheit, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 3, Absatz 3 des Gesetzesdekrets 210/2021 arbeitet, und der Strom, der zum Zwecke der gemeinsamen Nutzung in das Netz eingespeist wird, muss von Erzeugungsanlagen produziert werden, die von einem Produzenten betrieben werden, der Teil der Bürgerenergiegemeinschaft ist oder von Dritten, auch wenn sie nur passiver Teil der CEC sind, vorausgesetzt, dass die genannten Stromproduktionsanlagen in Bezug auf den eingespeisten Strom der Gemeinschaft selbst zur Verfügung stehen und von ihr kontrolliert werden.

Im Kollektiv organisierte Gruppe von aktiven Kunden_

Hierbei handelt es sich um eine Gruppe von aktiven Kunden gemäß Artikel 14, Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 210/2021, die ihre Beziehungen untereinander durch einen privatrechtlichen Vertrag regeln, in dem eine verantwortliche Partei bestimmt wird.

Das Eigentum und die Verwaltung, einschließlich der Installation, des Betriebs, der Datenverarbeitung und der Wartung von Produktions- und Speicheranlagen, die sich im Gebäude oder im Kondominium sowie an verschiedenen Standorten in der vollen Verfügbarkeit der aktiven Kunden selbst befinden und deren Stromproduktion für die Zwecke der gemeinsamen Nutzung des Stroms durch die aktiven Kunden relevant ist, können an einen Dritten übertragen werden, sofern dieser den Weisungen eines oder mehrerer aktiver Kunden, die der Gruppe angehören, unterliegt.

Der aktive physisch getrennte Kunde,
der das Verteilernetz nutzt_

Hierbei handelt es sich um den aktiven Kunden, der das Verteilernetz nutzt, um den erzeugten und gespeicherten Strom gemeinsam mit einer oder mehreren Erzeugungsanlagen zu verwerten, die sich in anderen Gebäuden oder an anderen Standorten als jenen des aktiven Kunden befinden, und um ihn virtuell an den Entnahmestellen zu verbrauchen, bei welchen er Eigentümer ist.

Die Gebäude oder Grundstücke, auf denen sich die Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen befinden, müssen dem aktiven Kunden vollständig zur Verfügung stehen.

Das Eigentum und die Verwaltung, einschließlich der Errichtung, des Betriebs, der Datenverarbeitung und der Wartung von Erzeugungs- und Speicheranlagen, deren Erzeugung für die gemeinsame Nutzung von Strom durch den aktiven Kunden relevant ist, können in den Händen eines Dritten liegen, sofern dieser den Weisungen des aktiven Kunden unterliegt.

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