ERWEITERTER EIGENKONSUM
AUS ERNEUERBAREN
ENERGIEQUELLEN_

EEG – Erneuerbare Energie Gemeinschaft

Es handelt sich um jene Einheit, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 31 des Gesetzesdekrets 199/2021 arbeitet, wonach der zur gemeinsamen Nutzung eingespeiste Strom aus Produktionsanlagen stammen muss, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets 199/21 in Betrieb genommen wurden.

Kollektiv handelnde Gruppen von Selbstverbrauchern von elektrischer Energie_

Sind eine Gruppe von gemeinsam handelnden Selbstverbrauchern von erneuerbarer Energie, gemäß den Bestimmungen des Artikel 2, Absatz 1, Buchstabe o) des Gesetzesdekrets Nr. 199/21, wobei der für die Zwecke der gemeinsamen Nutzung eingespeiste Strom von Erzeugungsanlagen erzeugt werden muss, die sich in dem Gebiet befinden, das zu demselben Gebäude oder derselben Wohnanlage gehört, auf die sich die Konfiguration bezieht, oder in anderen Gebieten, in denen einer oder mehrere der Endkunden, die Teil der Konfiguration sind, vollständig verfügbar sind, sofern sie derselben Marktzone angehören.

Dies gilt auch für Teile von Erzeugungsanlagen, sofern der von ihnen erzeugte Strom separat gemessen wird.

Die Erzeugungsanlage kann von einem Produzenten betrieben werden, der zur Gruppe der gemeinschaftlich handelnden Selbstverbraucher von erneuerbarer Energie gehört, oder von einem Dritten, der möglicherweise mit dem zuständigen Referenten übereinstimmt.

Individueller Eigenverbrauch von erneuerbarer Energie mit Direktanschluss_

Hierbei handelt es sich um eine Konfiguration von erneuerbarer Energie zwischen Erzeuger und Verbraucher, die die Anforderungen von Artikel 30, Absatz 1, Buchstabe a), Ziffer 2.1) des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 199/2021 erfüllt und die den Zugang zu dem Regulierungs- und Förderungssystem beantragt und erhalten hat, das für die Formen des „entfernten“ diffusen Eigenverbrauchs mit einer direkten Leitung zwischen Erzeuger und Endverbraucher vorgesehen ist, wobei die Verbrauchseinheit und die Erzeugungsanlage mit einer direkten Stromleitung verbunden sind, die nicht länger als 10 km ist und sich in Territorien befindet, die dem Selbstverbraucher vollständig zur Verfügung stehen.

Individueller Eigenkonsum von erneuerbaren Energie, der das Verteilungsnetz nutzt_

Hierbei handelt es sich um eine Konstellation zwischen Erzeuger und Verbraucher, die den Anforderungen von Artikel 30, Absatz 1, Buchstabe a), Ziffer 2.2 des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 199/2021 entspricht.

Die Subjekte, die zu dieser Konstellation gehören, sind ein Endkunde, der mit dem einzelnen „Fernverbraucher“ von erneuerbarer Energie, der das Verteilungsnetz nutzt, übereinstimmt, und ein oder mehrere Erzeuger, die mit dem Endkunden übereinstimmen oder Dritte, die den Anweisungen des einzelnen „Fernverbrauchers“ von erneuerbarer Energie, der das Verteilungsnetz nutzt, unterliegen.

Es kann mehrere Erzeugungsanlagen und mehrere Verbrauchseinheiten geben, solange sie demselben Marktgebiet angehören.

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